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BGH 16.09.2009 VIII ZR 346/08, NWB 44/2009 S. 3401

Mietrecht | Keine Aufschlüsselung verschiedener Versicherungsarten in der Nebenkostenabrechnung nötig

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung” abrechnen. Eine Kontrolle der Kostenposition „Versicherung” daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, braucht die Abrechnung nicht zu ermöglichen; hierfür steht dem Mieter die Möglichkeit der Belegeinsicht zur Verfügung.