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BFH 27.05.2009 X R 47/08, NWB 44/2009 S. 3399

Abgabenordnung | Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

Nach dem kann eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.

Anmerkung:

Die Anwendung des § 129 AO verlangt immer wieder heikle Differenzierungen. Das liegt vor allem daran, dass die Rechtsprechung als offenbare Unrichtigkeiten nicht nur solche versteht, die aus dem Bescheid selbst oder die für dessen Empfänger ohne Weiteres erkennbar sind; offenbare Unrichtigkeiten sind auch nicht nur solche, die in einer ...