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Track 05 | Arbeitnehmer-Sparzulage: Wegfall der Zweijahresfrist
Bisher mussten Arbeitnehmer den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage entfallen.
Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster weisen in einer aktuellen Verfügung darauf hin:
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes am ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage entfallen. Nach altem Recht mussten Arbeitnehmer den Antrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Die geänderte Regelung ist erstmals anzuwenden für vermögenswirksame Leistungen, die ab 2007 angelegt worden sind. Und zwar in allen Fällen, in denen bis zum über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden war.
Die zweijährige Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer war be...