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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 25 | Umsatzsteuer: Leistungsort bei Schönheitsoperationen im Ausland

Um den Ort der sonstigen Leistung geht es bei diesem anhängigen BFH-Verfahren. Eine in Deutschland ansässige Ärztin hatte an zwei in den Niederlanden gelegenen Kliniken Schönheitsoperationen durchgeführt. Der BFH muss nun entscheiden, ob diese Leistungen in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

Mit dem Ort der sonstigen Leistung bei der Umsatzsteuer ab 2010 haben wir uns ja eingangs schon befasst. Zur geltenden Rechtslage ist unter dem Aktenzeichen die folgende Rechtsfrage beim BFH anhängig:

Wie sieht es aus, wenn eine in Deutschland ansässige Ärztin an zwei in den Niederlanden gelegenen Kliniken Schönheitsoperationen durchführt? Sind diese Leistungen in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies verneint. Der Leistungsort liege in den Niederlanden. Die Ärztin schulde in Deutschland keine Umsatzsteuer. Die Richter sahen die beiden Schönheitskliniken in Holland, in denen die Leistungen erbracht wurden, als Betriebsstätten der Ärztin an.