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FG Köln  v. - 10 K 965/06 EFG 2010 S. 11 Nr. 1

Gesetze: StraBEG § 10 Abs 1, StraBEG § 8 Abs 1, InvStG § 7 Abs 1 Nr 3, EStG § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 2

Strafbefreiungserklärungsgesetz/KapErtSt-Anrechnung:

Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und Soli gem. § 18a AuslInverstmG auf die Einkommensteuer bei Versteuerung nach StraBEG

Leitsatz

1) Aus der Veräußerung ausländischer thesaurierender Investmentfonds in 2004 einbehaltene Kapitalertragsteuer gem. § 18a AuslInvestmG und Soli sind nicht auf die Einkommensteuer 2004 anzurechnen.

2) Die Unterstellung des Gesetzgebers, dass für alle nichtversteuerten Einnahmen Aufwendungen pauschal in Höhe von 40% angefallen sind, umfasst auch solche Kapitalertragsteuern, die nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung erst erhoben werden. Eine hiervon gesonderte Anrechnung auf die Einkommensteuer kommt nicht in Betracht.

3) Die Erlöschensregelung des § 8 Abs. 1 StraBEG für Steuern vom bis führt nicht dazu, dass keine Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in 2004 mehr festgesetzt werden könnten, die sich auch auf Erträge dieses Zeitraums beziehen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen abzuschätzen, ob in einem solchen Fall eine Selbstanzeige nicht steuerlich günstiger gewesen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 11 Nr. 1
AAAAD-30396

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