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Umsatzsteuer | Zellvermehrung als nicht steuerbare sonstige Leistung
Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
(1) Ist Art. 28b Teil F Unterabs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass
a) das einem
Menschen entnommene Knorpelmaterial („Biopsat”), welches einem
Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden
Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen
wird, ein „beweglicher körperlicher Gegenstand” im Sinne
dieser Bestimmung ist,
b) das Herauslösen
der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende
Zellvermehrung „Arbeiten” an beweglichen körperlichen
Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind,
c) die
Dienstleistung dem Empfänger bereits dann „unter seiner
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht” worden ist, wenn diese in
der Rechnung des Erbringers der...