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Einkommensteuer | Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
(1) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. (2) Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird (Bezug: § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j, § 32b Abs. 2 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 2 Abs. 5 BEEG).
Praxishinweise: Der BFH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob nur S. 782der den Mindestbetrag von 300 € übersteigende Betrag des Elterngeldes – der unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt wird – dem Progre...