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Einkommensteuer | Kein Erlass von Kirchensteuer wegen Berücksichtigung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen
(1) Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht. (2) Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden (Bezug: § 4 KiStG NW; § 34 EStG; § 227 AO; Art. 3 Abs. 1 GG).
Praxishinweise: Das Anknüpfen der Kirchensteuer an das zu versteuernde Einkommen/die festgesetzte Einkommensteuer stellt keine sachliche Unbilligkeit dar, auch wenn im Besteuerungsverfahren Veräußerungs- und Übergangsgewinne erfasst worden sind. Es entsteht keine systemwidrige Überbesteuerung, da es sich bei diesen Gewinnen um Vermögenszuw...