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Berücksichtigung von Gewinntantiemen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen
Zu den künftigen gewinnabhängigen Bezügen, die bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. EStG nicht zu berücksichtigen sind, zählen gem. nrkr. Urteil des Hessischen NWB EAAAD-25027 (BFH-Az.: I R 31/09) alle Gewinntantiemen, die nach Gewährung der Pensionszusage erteilt worden sind. Pensionssteigerungen, die an die Steigerung der Geschäftsführergehälter der aktiven Geschäftsführer anknüpfen, sind regelmäßig aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren (Bezug: § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).