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BGH 23.07.2009 VII ZR 151/08, NWB 43/2009 S. 3328

Vertragsrecht | Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag bei wesentlichen Planungsarbeiten vor Herstellung und Lieferung

Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 651 BGB) anzuwenden, auch auf Verträge zwischen Unternehmern. Verträge, die allein die Lieferung beweglicher Bau- oder Anlagenteile zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke (fest) eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch die Einschränkung auf typische Massengüter oder zum Verbrauch bestimmte Güter lehnt der BGH ab. Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrags auch wesentliche Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorausgehen, die aber nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden (hier: Herstellung und Lieferung ...