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BFH 03.06.2009 XI R 57/07, NWB 43/2009 S. 3324

Umsatzsteuer | Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession

Nach dem haftet eine Bank nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i. V. mit § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).

Anmerkung:

Die durch das StÄndG 2003 eingeführte Haftung des Abtretungsempfängers für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus abgetretenen Leistungsforderungen ist nach § 27 Abs. 7 UStG auf Forderungen anzuwenden, „die nach dem abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.” Der BFH hat klargestellt, dass damit Vorausabtretungen künftiger Forderungen bis zum nicht unter § 13c UStG fallen, unabhängig davon, wann die Forderungen entstehen. Die für Kreditinstitute und andere Finanzierer belastende Vorschrift wird deshalb u. U. erst mit erheblicher Zeitverzögerung wirksam.