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Körperschaftsteuer | Auftragsforschung der staatlichen Hochschulen des Landes NRW; Beurteilungseinheit für BgA
Erbringt die Hochschule auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrags mit einem Dritten Auftrags- oder Ressortforschungsleistungen und erhält der Dritte die Forschungsergebnisse als Gegenleistung, sind nach der die Einnahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschule zuzurechnen. Erhält die Hochschule die Zahlungen für die Auftrags- oder Ressortforschung hingegen aufgrund eines Zuwendungsbescheids, liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit nur unter den im (BStBl 2006 I S. 502) genannten Voraussetzungen vor. Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Tätigkeit der Auftragsforschung einen BgA begründet, ist dabei, auf welche organisatorische Einheit der Hochschule die in R 6 Abs. 5 KStR 2004 festgelegte Umsatzgrenze von 30.678 € anzuwenden ist, bei deren Üb...