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Digitale Außenprüfung erfasst nicht freiwillig erstellte Aufzeichnungen
Die Befugnis zu einer digitalen Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO umfasst nicht die Prüfung von elektronischen Aufzeichnungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erstellt werden. Der BFH führt mit seinem Urteil vom seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach das Zugriffsrecht bei einer digitalen Außenprüfung nur Unterlagen umfasst, für die eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO gilt.
Im Streitfall hatte eine Freiberufler-Sozietät ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und freiwillig eine elektronische Bestandsbuchhaltung geführt. Der Außenprüfer forderte die Sozietät auf, ihre digitalen Buchführungsunterlagen auf CD-ROM zur Verfügung zu stellen (§ 147 Abs. 6 Satz 2, 2. Variante AO).
Der BFH gab der Sozietät Recht: Die Aufbewahrungspflicht beschränkt sich für 4/3-Rechner auf solche ...