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OLG Hamm 16.07.2009 I-15 Wx 85/09, NWB 42/2009 S. 3248

Erbrecht | Sittenwidrige Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch Bezieher von Sozialhilfe

Hat die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft zur Folge, dass eine bereits bestehende Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, ist dieser Verzicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Nur ausnahmsweise können überwiegende Interessen des Erben die Ausschlagung rechtfertigen. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer (hier den Bruder und Miterben, der dadurch zum Alleinerben geworden wäre – zum Ergänzungsbetreuer für die Regelung des Nachlasses war ein Onkel benannt) des potenziellen Erben, kann ihm die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Erfolge die Ausschlagung wie hier nicht eigennützig, sondern diene sie der Benachteiligung des Trägers der Sozialleistungen, sei die allgemeine Handlungsfreiheit durch die § 2, § 90 Abs. 1 SGB XII und das Prinzip ...