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FG München Urteil v. - 14 K 4020/06 EFG 2009 S. 1864 Nr. 22

Gesetze: UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 2UStDV § 10 Abs. 2UStDV § 9 Abs. 1 Nr. 4UStDV § 9 Abs. 2UStG 2001 § 4 Nr. 1 Buchst. aUStG 2001 § 6 Abs. 1UStG 2001 § 6 Abs. 4 S. 1UStG 2001 § 6 Abs. 4 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2

In Versendungsfällen ohne Vorlage von „weißen Speditionsbescheinigungen” oder ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbriefen grundsätzlich keine Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen

Leitsatz

1. Wurden in „Versendungsfällen” Waren von Spediteuren in das Drittlandsgebiet verbracht (hier: Versendung von Textilien durch rumänische Spediteure nach Rumänien), ist der Ausfuhrnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferungen nicht erbracht, wenn weder so genannte weiße Speditionsbescheinigungen (Muster der Anlage 1 zum BStBl I 2000, 179) noch ordnungsgemäß ausgefüllte CMR-Frachtbriefe vorgelegt worden sind (im Streitfall: Vorlage von Durchschriften von CMR-Frachtbriefen, bei denen es u. a. an der in Feld 24 vorgesehenen Bestätigung des Warenempfängers mangelt) und wenn auch die Voraussetzungen für einen Ersatznachweis nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 UStDV nicht erfüllt sind, weil weder die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV geforderte Ausfuhrbestätigungen der Grenzzollstelle noch die nach § 9 Abs. 2 UStDV für eine Ausfuhr im Carnet TIR-Verfahren erforderlichen Abfertigungsbestätigungen der Abgangsstelle vorliegen.

2. Ob auch ein Einfuhrabgabenbescheid eines Drittlandes als Ausfuhrnachweis i. S. v. § 6 UStG – ungeachtet der vom Verordnungsgeber in den §§ 9 und 10 UStDV angebotenen Nachweismöglichkeiten – dienen kann, blieb im Streitfall offen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1864 Nr. 22
XAAAD-29513

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