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Tatsachengetreue Darstellung des Rückstellungsbedarfs – Einschränkungen von Ermessensspielräumen durch die Generalnorm?
I. Sachverhalt
Die U-AG hat über ein Jahrzehnt von Jahr zu Jahr wachsende Gewinne erzielt. Im Jahr 11 bricht dieser Trend objektiv ab. In den Jahren 1 bis 10 hat sich U bei der Bemessung diverser Rückstellungen für ständig wechselnde Sachverhalte stets an der oberen Grenze des Intervalls vertretbarer Werte orientiert, in 11 möchte sie gerade umgekehrt verfahren und nur dadurch die tatsächliche Trendumkehr verschleiern.
II. Fragestellungen
Ist der Wechsel von einer „konservativen” zu einer „aggressiven” Einschätzung des Rückstellungsbedarfs im Hinblick auf die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (tatsachengetreue Darstellung) zulässig? Falls ja, welche Angabepflichten bestehen ggf.?
III. Lösungshinweise
1. Der true and fair view im Verhältnis zu den Einzelvorschriften
1.1 Die Generalnorm
Alle Kaufleute haben den Jahresabschluss nach den GoB aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB). Kapitalgesellschaften (und Kap. & Co.-Gesellschaften) müssen unter Beachtung der GoB darüber hinaus ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, sog. Generalnorm). Nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, sofern besondere Umstände dazu...