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BFH 21.07.2009 X R 2/09, StuB 19/2009 S. 741

Einmalige Gewährung des Freibetrags für Veräußerungsgewinne

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu (Bezug: § 16 Abs. 4 EStG).

Praxishinweise: Mit der Einführung des § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das JStG 1996 wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eine Privilegierung bestimmter Stpfl. verhindern. Der Freibetrag kann deshalb nur einmal im Leben (allerdings in voller Höhe) und einkünfteübergreifend gewährt werden. Diese Grundsätze gelten sogar unabhängig davon, ob der Freibetrag in der ursprünglichen Form zu Recht gewährt worden ist. Soll der Freibetrag erst später in Anspruch genommen werden, muss der Stpfl. den Bescheid mit dem (unzutreffend) gewährten Freibetrag anfechten.

– erl –