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Eheliche Verbundenheit von Kreditgeber und Gesellschafter kein Indiz für Eigenkapitalersatz
Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch im Stadium der Vor-GmbH und werden durch die Verlustdeckungshaftung der Gründungsgesellschafter nicht ausgeschlossen. Außerdem lässt sich nach dem Urteil des Gerichts allein aus der ehelichen Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH (hier: Ehemann) und deren (Allein-)Gesellschafterin nicht schließen, dass sie bloße Treuhandgesellschafterin und deshalb der Kredit als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist. Eine etwaige Strohmanneigenschaft des einen Ehepartners und die Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzes muss der Insolvenzverwalter bei Anfechtung der Zahlung beweisen; dafür kommt ihm keine Beweiserleichterung zustatten. Ein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten kommt allenfalls in Betracht, wenn es konkrete Hinweise darauf gi...