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Mitteilungspflicht der Finanzämter an Sozialversicherungsträger
Mit Verfügung v. NWB OAAAD-28959 hat die OFD Hannover zum Umfang der Mitteilungspflichten der Finanzämter an die Sozialversicherungsträger Stellung genommen.
Nach § 30 AO haben die Bediensteten der Finanzverwaltung grds. das Steuergeheimnis zu wahren. Das bedeutet, dass persönliche, wirtschaftliche, rechtliche, öffentliche oder private Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder einer anderen Person, die einem Amtsträger im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bekannt werden, lediglich in ausdrücklich gesetzlich geregelten Fallkonstellationen offenbart, d. h., mitgeteilt werden dürfen. Außerdem kann sich für bestimmte Zwecke sogar eine Verpflichtung zur Offenbarung ergeben.
Eine solche Mitteilungspflicht leitet sich z. B. aus § 30 Abs. 4 AO i. V. mit § 31 Abs. 2 AO ab. Danach sind die Finanzämter insbesondere verpflichtet, Mitteilungen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Künstlersozialkasse zu machen, soweit die mitzuteilenden Daten für die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich sind oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht lediglich dann nicht, wenn ...