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Lohnsteuer | Übernahme der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille
Gem. R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. mit § 6 Abs. 1 BildscharbV übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. des § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Nach dem ist nur ein Arzt eine fachkundige Person i. S. des § 6 Abs. 1 BildscharbV, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. mit § 6 Abs. 1 BildscharbV zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers besteht, wenn lediglich ein Optiker, nicht jedoch ein Arzt,...