AEUV Artikel 318

Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften

Titel II: Finanzvorschriften

Kapitel 4: Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung

Artikel 318 (ex-Artikel 275 EGV)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 319 erteilt wurden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176