Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel II: Finanzvorschriften
Kapitel 4: Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung
Artikel 318 (ex-Artikel 275 EGV)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 319 erteilt wurden.
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XAAAD-29176