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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 15 | Praxisausfallversicherung: Leistungen nach einem Unfall sind nicht zu versteuern

Eine Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Praxisinhabers erstattet, stellt nach einem aktuellen BFH-Urteil eine private Versicherung dar. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Soviel zur Umsatzsteuer. Kommen wir nun zu einem interessanten Urteil zur Einkommensteuer.

Selbständige können es sich eigentlich nicht leisten, längere Zeit krank zu werden oder aus anderen Gründen in ihrem Betrieb oder ihrer Praxis zu fehlen. Längere Krankheit kann ebenso wie die Beschädigung oder Zerstörung der Geschäftsräume das finanzielle Aus bedeuten. Ausfallversicherungen bieten sich hier als Lösung an. Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder – je nach Vereinbarung – einer Betriebsunterbrechung durch Brand, Wasser oder Einbruch ersetzt die Versicherung die Fixkosten wie Miete, Leasingraten, Personalkosten und was da sonst noch alles so anfällt.

Steuerlich stellen sich folgende Fragen: Sind die an die Versicherung gezahlten Beiträge als Betriebsausgaben abziehbar? Wie sieht es...