Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 14 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Untervermittler

Benennt ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter Kunden, die am Abschluss von Versicherungen interessiert sind, und erhält er beim Abschluss des Versicherungsvertrags mit dem Interessenten eine sog. Zuführungsprovision, sind nach einem aktuellen BFH-Urteil die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG erfüllt.

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG setzt nach der BFH-Rechtsprechung voraus: Die erbrachten Leistungen erfüllen die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung. Sie müssen also dazu dienen, die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen. Der BFH hatte jetzt zu entscheiden: Ist im folgenden Fall diese Voraussetzung erfüllt?

Ein Unternehmer hatte im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Diese Interessenten gab er an einen selbständigen Versicherungsmakler weiter. Vereinbarungsgemäß erhielt er beim Abschluss einer Versicherung mit einem der benannten Kunden eine Zuführungsprovision in Höhe von 80 ...