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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 13 | Umsatzsteuer: Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht

Der BFH hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht möglich ist, eine sog. Mehrmütterorganschaft zu bilden. Eine Organgesellschaft kann nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gleichzeitig in Unternehmen verschiedener Organträger eingegliedert sein.

Auch die nächsten beiden BFH-Urteile, auf die wir nur kurz eingehen wollen, sind zur Umsatzsteuer ergangen. Der Leitsatz der ersten Entscheidung lautet: Eine Organgesellschaft kann nicht gleichzeitig in Unternehmen verschiedener Organträger eingegliedert sein. Damit hat der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht möglich ist, eine so genannte Mehrmütterorganschaft zu bilden.

Die Organschaft ermöglicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Steuerpflichtigen zusammenzufassen. Dieser Gruppenbesteuerung kommt als Gestaltungsinstrument große Bedeutung zu, wenn Unternehmen nicht oder nur beschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bezieht zum Beispiel eine Bank oder ein Krankenhaus allgemeine Datenverarbeitungs- oder Verwaltungsleistungen von einem fremden Leistungsanbieter, unterliegen diese Lei...