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Körperschaftsteuer | Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG
Eine Vielzahl von Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG ruhte bisher wegen Zweifeln am verfassungsgemäßen Zustandekommen dieser Vorschrift. Die zugrundeliegenden Verfahren sind inzwischen erledigt. Zwar hat das BVerfG die Neufassung von § 8 Abs. 4 KStG für verfassungswidrig erklärt, mangels Evidenz dieses Verfassungsverstoßes ist die Vorschrift gleichwohl anwendbar. Die Bearbeitung der bisher ruhenden Einspruchsverfahren kann mithin wieder aufgenommen werden; ausgenommen sind lediglich noch Fälle, die unter Hinweis auf das Verfahren I R 95/04 ruhen (vgl. hierzu über die Einholung der Entscheidung des BVerfG NWB NAAAD-03290; Az. beim BVerfG: 2 BvL 2/09). Zu den Aussagen des (BStBl 2008 I S. 1033) zum körperschaftsteuerlichen Verlus...BStBl 1999 I S. 455BStBl 2008 II S. 986BStBl 2008 II S. 988