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Handelsrecht | Umfirmierung als meldepflichtiger Tatbestand
Aktienrechtliche Mitteilungspflichten (§ 20 AktG) werden lediglich bei einem Erwerb einer Beteiligung, d. h. bei einem Wechsel der Rechtszuständigkeit, ausgelöst; weder die Umfirmierung noch ein Formwechsel (von AG in GmbH) stellen daher einen meldepflichtigen Tatbestand im Sinne des Aktienrechts dar. Beide Konstellationen berühren die Inhaberschaft an den Aktien und die Stimmrechte nicht.
Hinsichtlich der entsprechenden kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten (§ 21 WpHG) wird dagegen von Teilen des Schrifttums gerade für eine diesbezügliche Pflicht plädiert (s. nur Heppe, WM 2002 S. 70 und Nottmeier/Schäfer, AG 1997 S. 89).