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Abgabenordnung | Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gem. § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können. (2) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i. S. von § 173 AO.