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NWB-EV Nr. 10 vom Seite 379

Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Chancen für die vorweggenommene Erbfolge auch nach der Erbschaftsteuerreform nutzen

von Christoph Wenhardt, Brühl

Erhält jemand mehrere Vermögensvorteile von derselben Person, gebietet die Vorschrift des § 14 ErbStG eine Zusammenrechnung aller Erwerbe, sofern diese innerhalb eines Zehnjahreszeitraums stattfinden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Erwerbe, die außerhalb der Zehnjahresfrist vorkommen, außer Betracht bleiben. Letzteres muss daher in der Gestaltungsberatung regelmäßig berücksichtigt werden. Durch die Erbschaftsteuerreform wurde auch in die Vorschrift des § 14 ErbStG eingegriffen. Im Fokus des folgenden Beitrags stehen daher neben den Voraussetzungen für die Berücksichtigung früherer Erwerbe die Neuerungen, welche sich durch die Gesetzesänderung ergeben haben.

I. Hintergrund und Funktionsweise der Vorschrift

1. Hintergrund

Die Zusammenrechnung durch § 14 ErbStG soll gewährleisten, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG nur einmal innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht wird. Des Weiteren soll die Vorschrift einen Progressionsvorteil verhindern. Diese Ziele erreicht der Gesetzgeber, indem mehrere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Andernfalls kön...