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Bilanzierung von Erbbaurechten
I. Definition
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Gebäude zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Dadurch gelingt rechtstechnisch elegant eine sachenrechtliche Teilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits. Wer sich von Grund und Boden auf Dauer nicht trennen bzw. seinen Erben oder einem Vermögenssammelbecken den Grund und Boden als Eigentum erhalten will und gleichwohl einem Dritten dessen Nutzung für ein Bauwerk zu gestatten beabsichtigt, erhält durch das Erbbaurecht die gewünschte „technische” Grundlage.
II. Bilanzrechtlich maßgebliche Tatbestände
1. Aufzählung
Aus bilanzrechtlicher Sicht sind folgende „Positionen” zu beachten bzw. auseinanderzuhalten:
Der Grund und Boden,
das Gebäude,
die Erbbauverpflichtung,
der Erbbauanspruch,
der Zahlungsanspruch bzw. die -verpflichtung aus den beiden letztgenannten Vorgängen.
2. Bilanzielle Zuordnung
Am wenigsten Probleme bereitet der Grund und Boden. Dieser steht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Erbbauverpflichteten. Dieser ...