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Betriebsübergang auch bei wesentlich erweiterten und komplexeren Dienstleistungen
Gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist eine Kündigung eines Arbeitnehmers aus Anlass eines Betriebsübergangs unwirksam. Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen übergeht. Hierbei muss es sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln, die ihre Identität bewahrt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil v. 25. 6. 2009 - 8 AZR 258/08 über die Kündigungsschutzklage von Arbeitnehmern eines Callcenters, das von einem anderen Unternehmen übernommen worden war. Die Besonderheit lag darin, dass das übernehmende Unternehmen gegenüber den bisherigen Dienstleistungen wesentlich erweiterte und komplexere Call-Cen-ter-Dienstleistungen anbot. Das BAG stellte fest, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegt, wenn die Dienstleistungen in einem er...