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Materielle Korrespondenz im Körperschaftsteuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-28114 Während die formelle Korrespondenz einer Überbesteuerung entgegenwirkt, verhindert die materielle Korrespondenz die Entstehung sog. weißer Einkünfte, d. h. eine Unterversteuerung.
Korrespondenz für verdeckte Gewinnauschüttungen
[i]Gesetzgeber ging von „Vorbelastung” ausDas Ziel des Gesetzgebers, weiße Einkünfte zu vermeiden, war vor der Erweiterung der §§ 8 und 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG mitunter bei verdeckten Gewinnausschüttungen schwerlich durchzusetzen. Inzident ist der Gesetzgeber bei der körperschaftsteuerlichen Dividendenbefreiung von einer Vorbelastung auf Seiten der Gesellschaft ausgegangen. Diese erfolgte jedoch aus verschiedenen Gründen teilweise nicht. Bei offenen Gewinnausschüttungen bestand und besteht diese Gefahr nicht. Aus systematischer Sicht bedurften die Regelungen über die Dividendenbefreiung also einer Ergänzung.
[i]„Nachversteuerung”Als Rechtsfolge ergibt sich bei einer unterlassenen Vorbelastung eine „Nachversteuerung” der Ausschüttung beim Anteilseigner und zwar unter Nichtberücksichtigung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen. Zur Frage europarechtlicher Bedenken ergeben sich in der Literatur kontroverse Diskussionen.