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BGH 13.07.2009 II ZR 272/08, NWB 39/2009 S. 3014

Gesellschaftsrecht | Monatsfrist für Anfechtungsklage in der GmbH

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist – sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. [i]BGH, Urteil v. 14. 3. 2005 - II ZR 153/03 NWB FAAAB-97757 Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrunds gehindert haben.