Von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft als Anschaffungskosten
Gesetze: FGO § 107, EStG § 7 Abs. 4, HGB § 255
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Vorsitzenden vom unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wenn der Kläger die Berichtigung des Rubrums begehrt, so weist der Senat unbeschadet seiner Unzuständigkeit darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 107 FGO nicht vorliegen. Wenn das FG irrtümlich vom Tod der Ehefrau des Klägers ausgegangen ist, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 FGO des angefochtenen Urteils. Vielmehr hat es über deren Klage noch nicht entschieden - eine Entscheidung steht also noch aus. Dies berührt aber ebenso wenig die Wirksamkeit des Urteils über die Klage des Klägers wie die Revision des FA gegen dieses Urteil.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1808 Nr. 11
BAAAD-28288