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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 524/08 EFG 2009 S. 1716 Nr. 21

Gesetze: FGO § 68

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids

Leitsatz

  1. Seinem Wortlaut nach gilt § 68 Abs. 1 FGO sowohl für Ermessens-VA als auch für Haftungsbescheide.

  2. Wird auf richterlichen Hinweis ein erstmaliger Haftungsbescheid aufgehoben und durch einen neuen Haftungsbescheid ersetzt, wird der neue Haftungsbescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens, soweit das FA der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners einen weiteren Haftungstatbestand zu Grunde legt. Denn insoweit wird der aufgehobene erstmalige Haftungsbescheid durch den neu erlassenen weder geändert noch ersetzt i. S. des § 68 FGO.

  3. Geändert oder ersetzt i. S. des § 68 FGO wirkt ein Haftungsbescheid nur insoweit, wie ihm derselbe Haftungstatbestand zugrunde liegt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 293 Nr. 10
EFG 2009 S. 1716 Nr. 21
AAAAD-28151

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