Seinem Wortlaut nach gilt § 68 Abs. 1 FGO sowohl für Ermessens-VA als auch für Haftungsbescheide.
Wird auf richterlichen Hinweis ein erstmaliger Haftungsbescheid aufgehoben und durch einen neuen Haftungsbescheid ersetzt,
wird der neue Haftungsbescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens, soweit das FA der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners
einen weiteren Haftungstatbestand zu Grunde legt. Denn insoweit wird der aufgehobene erstmalige Haftungsbescheid durch den
neu erlassenen weder geändert noch ersetzt i. S. des § 68 FGO.
Geändert oder ersetzt i. S. des § 68 FGO wirkt ein Haftungsbescheid nur insoweit, wie ihm derselbe Haftungstatbestand zugrunde
liegt.
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Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 293 Nr. 10 EFG 2009 S. 1716 Nr. 21 AAAAD-28151
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