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NWB Nr. 39 vom Seite 3044

Alter, Kündigung und Gleichbehandlung

Das Lebensalter als Differenzierungsmerkmal im Kündigungsrecht

Heinz J. Meyerhoff

Der Gesetzgeber hat am das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft gesetzt. Die von vielen Fachleuten befürchtete Revolution des deutschen Arbeitsrechts blieb im Großen und Ganzen aus. Das AGG greift dennoch mehr und mehr in arbeitsrechtliche Fragestellungen hinein. So zeigt die Praxis im Kündigungsrecht schon nach kurzer Zeit, dass Arbeitgeber und ihre Berater das AGG-Merkmal „Alter” vorsichtig angehen müssen. Bisher waren ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit vor Kündigungen besser geschützt als jüngere. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung ist dieser Grundsatz nun differenzierter zu sehen.

I. Das Alter als Merkmal für die Kündigungsfrist

[i]Grundsatz: Kündigungsfrist vier WochenDie gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt für alle Arbeitnehmer

  • vier Wochen zum Fünfzehnten eines Monats oder

  • vier Wochen zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).

Diese Kündigungsfrist gilt für alle Arbeitnehmer und ist vom individuellen Alter des gekündigten Arbeitnehmers unabhängig. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB kann nicht AGG-widrig sein.

1. Die Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer

[i]Längere Betriebszugehörigkeit = längere KündigungsfristHat ein Arbeitnehmer eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit erreicht, muss der Arbeitgeber bei seiner Kün...