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Zinsabrede zwecks Vermeidung der Abzinsung von Gesellschafterdarlehen als Scheingeschäft
Eine Zinsabrede von 2 % auf Gesellschafterdarlehen einer GmbH kann nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg als Scheingeschäft i. S. von § 41 Abs. 2 AO zu beurteilen sein, wenn die Zinsabrede zu einem Zeitpunkt getroffen wird, in dem die GmbH die Zinsen offensichtlich nicht leisten kann. Hierfür spricht, dass die Gesellschafter wegen der schlechten finanziellen Lage der GmbH gleichzeitig einen Rangrücktritt erklären und die GmbH den Zinsaufwand nicht bucht. Folge: Aufgrund der Annahme eines Scheingeschäfts sind die Gesellschafterdarlehen als unverzinslich anzusehen und damit gewinnerhöhend abzuzinsen .
Hinweis: Nach überwiegender Auffassung sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Dies gilt selbst dann, wenn sie eigenkapitalersetzend sind . Beim B...