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BFH 19.05.2009 VIII R 6/07, BBK 18/2009 S. 883

Prämie für Praxisausfallversicherung keine Betriebsausgabe

Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Für die Abziehbarkeit von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben kommt es allein auf die Art des versicherten Risikos an. Unbeachtlich ist hingegen, welche Aufwendungen oder Schäden von der Versicherung im Versicherungsfall zu ersetzen sind.

Damit sind nach Ansicht des BFH sog. Praxisausfallversicherungen, die im Krankheitsfall die weiterlaufenden betrieblichen Aufwendungen ersetzen sowie ein Tagegeld zahlen, nicht betrieblich veranlasst. Denn bei der [i]Krankheit als privates RisikoKrankheit handelt es sich um ein privates Risiko. Die Prämie ist somit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, und die Versicherungsleistung ist nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur bei der Versicherung gegen berufsspezifische Krankheiten ...