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Teilwertabschreibung setzt Wertverlust voraus, der mindestens die halbe Restnutzungsdauer andauert
Der BFH hält in seinem Urteil vom an seiner aktuellen Rechtsprechung fest, wonach eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur zulässig ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein langlebiges Wirtschaftsgut handelt, [i]Bei langlebigen Wirtschaftsgütern und bei Verkaufsabsichtz. B. ein Gebäude, oder wenn der Steuerpflichtige vorhat, das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Nutzungsdauer zu veräußern. Nach Ansicht des BFH kommt es für die Bestimmung der Restnutzungsdauer allein auf die objektive Nutzbarkeit und die betriebstypische Beanspruchung des Wirtschaftsguts an, nicht auf hiervon losgelöste Vorstellungen des Betriebsinhabers, der eine Veräußerung des Wirtschaftsguts beabsichtigt.
Hinweis: Nach dem ...