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LSG NRW 26.08.2009 L 13 EG 25/09, NWB 38/2009 S. 2944

Arbeitsrecht | Nachzahlungen erhöhen das Elterngeld

In den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Im Ausgangsfall beantragte eine Lehrerin die Berücksichtigung einer Gehaltserhöhung vom August 2006; die Erhöhungsbeträge waren ihr erst im März 2007 – noch vor der Geburt des Kindes – überwiesen worden. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn seien, so das Gericht, nach Sinn und Zweck des BEEG Elterngeld steigernd zu berücksichtigen. Dies gelte zumindest dann, wenn die Zahlung noch vor der Geburt des Kindes erfolge.

Anmerkung:

Nur Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni werden von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausgeschlossen.