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StuB 17/2009 S. 665

Auskunftspflicht des Schuldners

Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann grob fahrlässig sein, wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die beim Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann. Je eindeutiger das Auskunftsverlangen des Verwalters, desto klarer ist die Auskunftspflicht des Schuldners. Die Schwelle für die grob fahrlässige Verletzung der bestehenden Auskunftsverpflichtung ist in diesem Falle reduziert. Anders im Streitfall, in dem der Schuldnerin im Schlusstermin zu Unrecht die Restschuldbefreiung versagt worden war, da sie auf die zu allgemeine Frage des Verwalters nach „weiteren Vermögensveränderungen” nicht angegeben hatte, dass ihr (zuvor studierender) Sohn einen Beruf ergriffen ha...