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Keine Haftung nach § 25 HGB bei Fortführung der Geschäftsbezeichnung
(1) Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB erfordert gem. rkr. NWB WAAAD-21606 (EFG 2009 S. 989), dass das erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. (2) Die Fortführung einer Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung ist keine Fortführung der „Firma” i. S. der §§ 18, 19 HGB. (3) § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB findet auf Fälle der Fortführung einer Geschäftsbezeichnung auch keine analoge Anwendung (Bezug: § 25, § 18, § 19 HGB; § 191 AO).