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Der gegenläufigen betrieblichen Übung wird der Riegel vorgeschoben
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-27546 Eine regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung von Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Übung) kann einen bestehenden Arbeitsvertrag ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers abändern. Durch eine solche betriebliche Übung entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf zukünftige Leistungsgewährung. Bislang war die gegenläufige betriebliche Übung ein probates Mittel, Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung zu beseitigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun stark eingeschränkt, so dass eine gegenläufige betriebliche Übung in der Praxis kaum noch durchführbar sein wird.
Die betriebliche Übung
[i]Übung enststeht mit dreimaliger, gleichförmiger Leistung ohne ausdrücklichen VorbehaltDie mindestens dreimalige, vorbehaltlose und gleichförmige Gewährung von Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann als betriebliche Übung den ursprünglichen Arbeitsvertrag inhaltlich ändern. Der Arbeitnehmer erhält hierdurch einen Anspruch auf zukünftige Leistungsgewährung.
Verhinderung und nachträgliche Beseitigung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung
[i]Schriftlicher FreiwilligkeitsvorbehaltArbeitgeber können die Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung von vornherein vermeiden. Hierzu darf der Arbeitgeber diese Leistungen nur unter ausdrücklichem...