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Guter Glaube an die Richtigkeit der Rechnungsangaben genügt nicht für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 15 UStG tatsächlich vorliegen, insbesondere die Angaben in der Rechnung zutreffend sind. Es genügt nicht, dass der Unternehmer trotz größter Sorgfalt die Unrichtigkeit der Angaben in der Rechnung nicht erkennen konnte. Der gute Glaube an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG wird nach dem also nicht geschützt. Allerdings kommt bei gutem Glauben ein Erlass der Umsatzsteuer nach § 227 AO oder eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO in Betracht.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Rechnungsaussteller eine Anschrift angegeben, die im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung nicht mehr bestand. Der Kläger als Leistungsempfänger machte geltend, dies sei selbst bei größter Sorgfalt n...