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KSR Nr. 9 vom Seite 7

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Fingerfood im Kino

BFH weicht von Verwaltungsauffassung ab

Ilka Siebels

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist häufig fraglich, ob eine ermäßigt besteuerte Lieferung oder eine regelbesteuerte sonstige Leistung vorliegt. Der BFH hat nun entschieden, dass es sich beim Verkauf von Popcorn, Hotdogs und Nachos in einem Kinokomplex um eine Lieferung handelt. Das Erwärmen der Speisen reiche für die Annahme einer sonstigen Leistung nicht aus, wenn daneben keine weiteren Dienstleistungen erbracht würden. Die Finanzverwaltung vertritt dagegen die Auffassung, dass die Abgabe von Speisen in Multiplexkinos stets als sonstige Leistung einzuordnen ist.

Gesetzliche Grundlagen

Ob Verzehrumsätze dem ermäßigten Steuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegen, richtet sich nach ihrer umsatzsteuerlichen Einordnung als Lieferung gem. Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG. Bis 2008 wurde die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG als sonstige Leistung definiert. Da diese Regelung jedoch nicht gemeinschaftsrechtskonform ist, wurde sie S. 8 mittlerweile aufgehoben. Seitdem ist die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Speisenabgabe nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen vorzun...