NWB Kommentar Bilanzierung
1. Aufl. 2009
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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die Nachweise zu → § 284 wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1Abs. 1 befreit kleine Kapitalgesellschaften von bestimmten Angaben. Die betroffenen Angaben aus §§ 284 und 285 HGB sind dort kommentiert. Zu verweisen ist auf folgende Befreiungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angabe des
Unterschiedsbetrags bei Anwendung eines
Verbrauchsfolge- verfahrens bei der Vorrätebewertung ( § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB) | |
Aufgliederung von
Angaben zu Verbindlichkeiten (
§ 285 Nr. 2
HGB) | |
Angabe zu nicht
bilanzierten Geschäften (
§ 285 Nr. 3
HGB) | |
Angabe zu
finanziellen Verpflichtungen (
§ 285 Nr. 3a
HGB) | |
Aufgliederung der
Umsatzerlöse (
§ 285 Nr. 4
HGB) | |
Ertragsteuerspaltung (
§ 285 Nr. 6
HGB) | |
Angaben der
Arbeitnehmeranzahl (
§ 285 Nr. 7
HGB) | |
Zusatzangaben
beim Umsatzkostenverfahren (
§ 285 Nr. 8a
HGB) | |
Angabe der
Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und b
HGB), nicht dagegen die
Kreditgewährung an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9c HGB | |
Erläuterung
von sonstigen Rückstellungen (
§ 285 Nr. 12
HGB) | |
Aufgliederung der
Abschlussprüferhonorare (
§ 285 Nr. 17
HGB)
|
Wegen der Definition von kleinen Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften vgl.