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Gesellschaftsrecht | Kein Aufwendungsersatz des Aufsichtsratsmitglieds für Tätigkeiten innerhalb seines Pflichtenkreises
Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied wegen Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die AG grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören. Andernfalls spart die Gesellschaft keine Aufwendungen, da sie keinen Dritten damit beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen – auch soweit sie aufwendig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung dafür steht ihm nur zu, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung vorgesehen haben (§ 113 AktG). Auch über Sondervergütungen entscheidet die Hauptversammlung. Im Streitfall bestand kein Anspruch der Klägerin...