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Einkommensteuer | Auslegung des § 17 InvStG
Nach § 17 InvStG gilt der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft i. S. des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 Investmentgesetzes nicht als ständiger Vertreter i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und des § 13 AO, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird. Wird ein inländisches Kreditinstitut zum Repräsentanten oder zum Vertreter für den Verkehr mit den Finanzbehörden bestellt, ist der Vertrieb ausländischer Investmentanteile durch das Kreditinstitut nach der als unschädlich i. S. des § 17 InvStG anzusehen, wenn dieses die Investmentanteile im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Wird das inländis...