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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1454/05

Gesetze: EStG § 19

Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Leitsatz

Es liegt keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit des Anspruchs vereinbart wurde. Ein noch über die Vererblichkeit hinausgehender Fall liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können. In diesem Fall kann die Person des Begünstigten jederzeit ausgewechselt werden und der Arbeitgeber hat kein Recht, einen vom Arbeitnehmer genannten begünstigten abzulehnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-27233

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