Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Leitsatz
Es liegt keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit des Anspruchs
vereinbart wurde. Ein noch über die Vererblichkeit hinausgehender Fall liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt
wird, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können. In diesem Fall kann die Person des Begünstigten jederzeit
ausgewechselt werden und der Arbeitgeber hat kein Recht, einen vom Arbeitnehmer genannten begünstigten abzulehnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAD-27233
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