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BFH 29.04.2009 I R 74/08, StuB 16/2009 S. 626

Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

(1) Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.3.2006 – I R 22/05, BStBl II S. 680 = Kurzinfo StuB 2006 S. 596). (2) Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des , BStBl I S. 372, Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Praxishinweise: (1) Die Klägerin errichtete im Jahr 1990 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die AfA nahm sie in der Folgezeit degres...BGBl I S. 402